Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung, Treuwidrigkeit des Widerrufs
Leitsatz (amtlich)
Der Widerruf einer auf Abschluss eines Basisrentenversicherungsvertrags ("Rürup-Rente") gerichteten Willenserklärung durch den Versicherungsnehmer kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer durch formell ordnungsgemäße Belehrung über das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts informiert wurde, er dann mehrere Zuzahlungen beantragt und geleistet hat und den Vertrag auf dieser geänderten Grundlage fortgeführt hat. - Treuwidrigkeit hier bejaht.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 5/22) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Berufungsstreitwert: 41.500 EUR
Gründe
I. Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) mit der Bezeichnung Basisrente X, Vertragsnummer 1013680179-01 (nachfolgend auch: Rentenversicherung) genommen.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aufgrund Widerrufs und Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 4 ff. eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbe...