Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauptverhandlung. Anwesenheit Betroffener. Entbindungsantrag. Vertretervollmacht des Verteidigers
Leitsatz (amtlich)
Ein persönliches Erscheinen des Betroffenen kann auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht, ob ein Regelfahrverbot wegen Existenzbedrohung ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße entfallen soll.
Normenkette
OWiG §§ 73-74
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises N. vom 17.09.2009, mit dem dem betroffenen eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen und gegen den deswegen eine Geldbuße vom 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, verworfen, weil der Betroffene nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und dem Termin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben war.
Hiergegen wende sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.
1.
Die auf die Sachrüge hin allein vorzunehmende Prüfung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 396; Göhler OWiG 15. Aufl. § 74 Rdn. 48b) hat keine solchen aufgezeigt.
2.
Die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 73, 74 OWiG genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG,344 Abs. 2 S. 2 StPO. Durch das Rechtsbeschwerdevorbringen muss das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft (vgl. OLG Hamm NJW 20...