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OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2012 - II-8 WF 174/11

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG.

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 805/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.260 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Be-schwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet.

Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Vorliegend war über den Ausgleich von sechs Anrechten der Eheleute zu entscheiden. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug ausweislich des Verfahrenswertbeschlusses für das Scheidungsverfahren 17.100 EUR. Der Verfahrenswert war daher gem. § 50 Abs. 1 FamGKG auf 10.260 EUR festzusetzen.

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor.

Bei § 50 Abs. 3 FamGKG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nach Auffassung des Senats restriktiv zu handhaben ist. Das neue Versorgungsausgleichsrecht ist durch den Gesetzgeber aufwendig gestaltet worden und erfordert eine umfassende sachliche und sorgfältige Prüfung der Auskunft sowohl durch die Verfahrensbevollmächtigen als auch durch das Gericht. Diesem Aufwand ist auch im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des AG war der Prüfungsaufwand nicht gering, weil nicht nur die Auskünfte, sondern auch die Versorgungsordnungen der Ärzteversorgung und der Apothekerkammer sowie die Teilungsordnung der A Dt. M AG und die Er...

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Gesetz über Gerichtskosten ... / § 50 Versorgungsausgleichssachen
Gesetz über Gerichtskosten ... / § 50 Versorgungsausgleichssachen

  (1) 1In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2Der Wert nach Satz 1 beträgt ...

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