Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis des Erben
Leitsatz (amtlich)
1) Das Aufgebotsgericht darf die Bejahung der Befugnis des Erben zu dem Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
2) Das Aufgebotsgericht ist nicht gehalten, zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags Beweiserhebungen durchzuführen, die zur abschließenden Feststellung der Erbfolge erforderlich wären.
3) Die Antragsbefugnis ist bereits dann zu bejahen, wenn nach Verwertung präsenter Erkenntnisquellen die Erbenstellung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint.
Normenkette
BGB §§ 1970, 2105 Abs. 1; FamFG § 455
Verfahrensgang
AG Hamm (Entscheidung vom 18.08.2011; Aktenzeichen 15 II 20/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß
§ 1970 BGB durchzuführen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.) Die Beteiligte, die mit dem Erblasser im Jahre 2009 die Ehe eingegangen war, hat mit Schriftsatz vom 18.07.2011 das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt. Mit dem Antrag hat sie eine Abschrift eines notariellen Testaments vom 25.06.2010 nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt. Durch die letztwillige Verfügung des Erblassers wurde sie zur Miterbin eingesetzt. Ferner wurde mit dem Antrag eine Liste der bekannten Nachlassgläubiger sowie eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten vorgelegt.
Das angerufene Amtsgericht hat die Nachlassakten beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Kinder des Erblassers aus erster Ehe der Beteiligten jegliches Erbrecht bestreiten. Das Amtsgericht hat der Beteiligten ...