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OLG Hamm Beschluss vom 02.12.2008 - 4 Ss 466/08

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Leitsatz (amtlich)

Auch wenn eine Blutentnahme ohne das Vorliegen von "Gefahr im verug" nicht von einem Richter angeordnet worden ist, entsteht kein Beweisverwertungsverbot.

 

Verfahrensgang

AG Münster (Entscheidung vom 11.08.2008)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40Tagessätzen zu je 30,00 Euroverurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen worden. Die Straßenverkehrsbehörde ist angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 3. Januar 2008 gegen 16.50 Uhr mit einem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen xxx unter anderem in Münster die Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße. Bei dem Versuch, nach links in die Ferdinand-Freilingrath-Straße einzubiegen, geriet er zunächst auf den aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Gehweg, lenkte sodann nach links und "fuhr auf das auf der Fahrbahn stehende Taxi des Zeugen A., das dadurch vorne links beschädigt wurde. Der Zeuge A. und der Fahrgast wurden gefährdet. Sodann fuhr der Angeklagte ein Stück weiter und gegen den mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkten PKW Clio der Zeugin S. Es entstand ein Schaden an der hinteren Stoßstange. Insgesamt entstand an beiden Fahrzeugen ein Fremdschaden in Höhe von insgesamt 2.280 Euro. Ein durch die herbeigerufene Polizei durchgeführter Alco-Test ergab eine BAK von 3,26 Promille, die vom Zeugen PK P. darauf hin gegen 17.25 Uh...

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