Entscheidungsstichwort (Thema)
Liquidation einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist nach ihrer Auflösung als sog. Innen-KG zu liquidieren.
2. Widerruft ein Kommanditist seine Beitrittserklärung erst während des Liquidationsverfahrens, führt dies nicht zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen 334 O 308/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 9.2.2012 - 334 O 308/09, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 19.080 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seines vermeintlich fehlerhaften Beitritts als atypisch stiller Gesellschafter, hilfsweise Feststellung sowie Errechnung und Auszahlung des Abfindungsguthabens.
Der Kläger beteiligte sich im Anschluss an ein Vermittlungsgespräch mit den Vermittlern B. und Z. durch Beitrittserklärung vom 12.12.2002 (Anlage K 1) als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten, und zwar mit einer Einlage i.H.v. 18.000 EUR zzgl. Agio i.H.v. 1.080 EUR im Beteiligungsmodell "Sprint" mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren. Nach einer Anzahlung i.H.v. 3.000 EUR zahlte er ab dem...