Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis
Leitsatz (amtlich)
Von einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen in Stand gesetzt werden müssen. Denn auch bei technisch einwandfreier Reparatur wird ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt, so dass es bei derartigen Beschädigungen seinen "nagelneuen" Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukommt, verliert.
Normenkette
PflVG § 3 Nr. 1; AuslPflVG § 6 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 331 O 79/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 13.4.2007 - Geschäftsnummer 331 O 79/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird über die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verurteilung von 2.592 EUR (Mietwagenkosten) sowie 361,90 EUR (Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere
I. 88.940,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.9.2005 Zug um Zug gegen Übereignung des verunfallten Kraftfahrzeugs des Herstellers BMW Typ M 6 Coupé mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WWSEH91090B7777580
II. Anwaltskosten i.H.v. 823,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Bas...