Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 324 O 462/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 462/05, vom 31.3.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung,
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 20.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger ist Oberhaupt des ... und Ehemann einer Schwester des ... Er begehrt mit seiner Klage die Unterlas sung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift: "P" in der von der Be klagten verlegten Tageszeitung B. vom XX.X.2005 erschienen ist. Dieses Bild zeigt den Kopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während er ein Glas zu Munde führt. Die von dem Foto bebilderte Wortberichterstattung betrifft die Einweisung des Klägers in eine Klinik in M. wegen einer schweren Pankreatitis, wobei Alkoholkonsum als eine der häufigsten Ursachen für eine solche Erkrankung genannt wird.
Das Bild wurde am XX.X.2004 aufgenommen, als sich der Kläger während der Ferien auf der Terrasse eines Hotels in Z. aufhielt.
Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Durch Urteil vom 31.3.2006 hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung angedrohter Ordnungsmittel zu unterlassen, die in der Ausgabe der Zeitung BILD vom 13.4.2005 im Rahmen des oben genannten Artikels abgedruckte Fotografie mit der Bildunterschrift "... (51) liegt seit einer Woche in der Intensivstation der P. G.-Klinik", die den Kläger zeigt, erneut zu veröffentlic...