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OLG Hamburg Urteil vom 13.02.2003 - 3 U 142/02

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung aus der EU parallelimportiert und unter dieser Marke umgepackt im Inland vertrieben, so ist das Markenrecht (i.S.d. EuGH-Rspr.) nicht erschöpft und wird demgemäß verletzt, wenn der Markeninhaber nicht vorab unterrichtet und ihm auf Verlangen kein Muster geliefert wird.

a) Allein die fehlende Vorabinformation begründet keine Begehungsgefahr: Wird das Arzneimittel vom Parallelimporteur nicht angeboten und erscheint es in dem Datenverzeichnis eines Drittunternehmens mit dem Zusatz: „Außer Vertrieb”, so fehlt es bereits an einem markenrechtlichen Verletzungstatbestand (des Anbietens oder Feilhaltens) und auch an der Begehungsgefahr.

b) Die Musterübersendung hat – anders als die Vertriebsanzeige – nicht „vorab”, sondern unverzüglich auf Verlangen zu erfolgen. Allein aus einer (unterstellt) fehlenden Vorabinformation lässt sich nicht die Begehungsgefahr dafür herleiten, es werde auf Verlangen keine Musterübersendung erfolgen.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 24; MarkenRL Art. 7

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 142/02)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29.5.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag, die Beschlussverfügung mit der aus diesem Antrag ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 300.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin – ein forschendes Arzneimittelunternehmen in Deutschland – vertreibt in Deutschland u.a. das Arzneimittel D…, sie genießt in Deutschland an der Bezeichnung „D-…” unstreitig Markenr...

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