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OLG Hamburg Urteil vom 11.11.2008 - 7 U 87/08

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.08.2008; Aktenzeichen 324 O 24/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen VI ZR 314/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.8.2008 - 324 O 23/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das LG sie verurteilt hat, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Fotos, die den Kläger zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob zu Recht ein Verbot verhängt worden ist, das sich allgemein gegen die Veröffentlichung von (bisher nicht gezeigten) Bildnissen des Klägers richtet.

Der Kläger ist der minderjährige Sohn des bekannten Sportlers F B Im Verlag der Beklagten erscheinen u.a. die Zeitschriften "n w", "F A" und "V S". In den Zeitschriften "n w" vom 6.1.2007, "V S" vom 30.5.2007, "F A" vom 14.7.2007 und "n w" vom 20.10.2007 sind Abbildungen des Klägers veröffentlicht worden, die ihn jeweils mit beiden oder einem seiner Eltern zeigen. Bezüglich dieser Bilder hat die Beklagte jeweils auf Aufforderung des Klägers eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Für die Sachdarstellung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Die bezeichneten Bildveröffentlichungen haben den Kläger bereits veranlasst, eine einst...

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