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OLG Hamburg Urteil vom 06.03.2024 - 13 U 51/23

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 302 O 292/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.03.2023, Az. 302 O 292/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus drei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch, da dieser als Geschäftsführer der ... (Hauptschuldnerin) für dieser im Jahr ... gewährte Darlehen übernommen hatte. In einem vorangegangenen Prozess ist der Beklagte bereits wegen einer weiteren für die Hauptschuldnerin übernommenen Bürgschaft rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden (...).

Wegen des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte nimmt hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des von ihm erklärten Widerrufs der Bürgschaften, seiner Auffassung, dass die Klägerin hinsichtlich der Forderungen nicht aktivlegitimiert sei, sowie in der Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf sein erstinstanzli...

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