Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit sofortiger Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches
Leitsatz (amtlich)
›Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).‹
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 04.05.2005; Aktenzeichen 605 Vollz 292/04) |
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.05.05, durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die erkennende Richterin am Landgericht B. abgelehnt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die erkennende Richterin einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ermittele. Diese Einschätzung leitet der Beschwerdeführer aus einer Verfügung der Richterin vom 05.04.05 ab.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine prozessuale Entscheidung des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschließende Entscheidung des Verfahrens. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. §§ 305 S. 1, 28 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeschlossen. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, die bei Richterablehnungen die isolierte Beschwerdemöglichkeit vorsah (vgl. Hans OLG Hamburg, ZfStrVO 1995, 184), auf und schließt sich der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfStrVO 1999, 56; KG, ZfStrVO 2001, 370 m. w. N.) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 2 m. w. N.) an.
In Strafvollzugssachen ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar. Auch in Strafvollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer ähnlich dem Vorgehen de...