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OLG Hamburg Beschluss vom 10.12.2020 - 7 WF 102/20

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Normenkette

BGB § 1666; BGB § 1779; BGB § 1887 Abs. 1; BGB § 1887 Abs. 2 S. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 78 Abs. 2; RPflG § 6

Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Entscheidung vom 05.10.2020; Aktenzeichen 351 F 127/20)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 5. Oktober 2020 abgeändert:

Dem Betroffenen wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt v. B... bewilligt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur begehrten Verfahrenskostenbewilligung.

Der am 8. Dezember 2005 geborene Betroffene beantragte mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts, seiner allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für ihn zu entziehen, eine Vormundschaft einzurichten und zur Berufsvormünderin Frau Dipl.-Soz. Päd. S... zu berufen sowie ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen. Übersehen worden war, dass der Kindesmutter bereits mit Beschluss vom 20. März 2018 die Gesundheitssorge für den Betroffenen entzogen worden war und zur Ergänzungspflegerin insoweit das Jugendamt Hamburg-... bestellt worden war. Nachdem der ASD hierauf hingewiesen hatte, erklärte der Betroffene mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 31. Juli 2020, dass er mit der Zusammenarbeit mit der Ergänzungspflegerin und dem ASD unzufrieden sei und dass er an seinen Anträgen festhalte. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wies das Familiengericht darauf hin, dass es beabsichtige, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter einzuholen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der Betroffene i...

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