Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruchverfahren: Bestimmung eines Abfindungs- bzw. Ausgleichsanspruchs
Normenkette
SpruchG § 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1, § 17 Abs. 2; AktG §§ 304-305
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluss des LG Hamburg vom 20.12.2011 abgeändert:
1.) Die Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1.) und 2. abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag vom 19.11.2001 wird auf EUR 1,85 (brutto) je Aktie abzgl. Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs einschließlich Solidaritätszuschlages sowie weiter abzgl. der durch Anwendung der jeweils geltenden Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag und hierauf des jeweils geltenden Hebesatzes ermittelten Gewerbeertragssteuerbelastung festgesetzt.
2.) Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung des Abfindungsbetrages gem. § 305 Abs. 1 AktG auf mehr als EUR 21,50 je Stückaktie werden zurückgewiesen.
Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 16.3.2002 bis zum 31.8.2009 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, für die Zeit seit dem 1.9.2009 mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
3.) Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Vergütung für die Tätigkeit des Gemeinsamen Vert...