Leitsatz (amtlich)
Wird die Berufung gem. § 522 Abs. 2 durch Beschluss des Berufungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Berufungsführer auch die Kosten der zulässigen, insb. fristgemäß eingelegten Anschlussberufung zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Anschlussberufung in den Grenzen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes hält und nicht erst nach einem Hinweis des Gerichts nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO eingelegt worden ist.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 329 O 50/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 29, vom 30.10.2002 (Az. 329 O 50/00) wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.2.2003 Bezug genommen (vgl. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.3.2003 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Soweit die Beklagte das Ergebnis der vom LG zur Frage einer Festpreisvereinbarung durchgeführten Beweisaufnahme angreift, verbleibt es dabei, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte hat aufzeigen können, die i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Vielmehr hat auch der Senat angesichts der gesamten Umstände und der Bekundungen der vernommenen oder angehörten Personen die sichere Überzeugung, dass ein Festpreis nicht vereinbart worden ist. Insbesondere lässt sich keine Verkennung des Beweismaßes feststellen. Auch die Ta...