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OLG Hamburg Beschluss vom 02.11.1988 - 4 U 150/88

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Tenor

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger je 1/8, die Beklagte 3/4. Die Kläger tragen außerdem je 1/8 der Kosten des Nebenintervenienten, der im übrigen seine Kosten selbst trägt.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger je 2/5, die Beklagte 1/5.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. April 1988 auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1988 die Beklagte verurteilt, als gewerbliche Generalmieterin der Eigentumswohnung der Kläger Mietzins für die Monate März bis Mai 1986, November 1986 und November 1987 einschließlich der vereinbarten monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen von 285,– DM, insgesamt 1.425,– DM, zu zahlen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, beschränkt auf die Nebenkostenvorschüsse.

Erstmals mit der Berufung stützt sie ihren Klagabweisungsantrag insoweit darauf, daß es in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht an einer Abrechnung der Nebenkosten gefehlt habe, weswegen die Kläger gehindert seien, diese geltend zu machen.

Nachdem die Kläger die Abrechnungen für die Kalenderjahre 1984 bis 1986, die ihnen vom Verwalter ihrer Eigentumswohnung unter dem 18. Juli 1988 erteilt worden waren, in zweiter Instanz als Anl. K 9 vorgelegt hatten, die mit einer Nachzahlung zu Lasten der Beklagten endeten, haben die Parteien die Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 91 a ZPO sind die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes wie geschehen zu verquoten.

1. Eine Abrechnung über die Nebenkostenvorauszahlungen für November 1987 kann die Beklagte erst ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, nämlich nach dem 31. Dezember 1988, verlangen.

Für gewerbliche Mietverhältnisse fehlt es an „einer gesetzlichen Regelung darüber, bi...

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