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BGH Urteil vom 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

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Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Verwirkung von Nebenkostenansprüchen des Vermieters.

 

Orientierungssatz

1. Hier: Gewerberaummiete.

2. Grundsätzlich können Nebenkostenansprüche des Vermieters nicht allein schon deswegen als verwirkt angesehen werden, weil er nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Gesichtspunkt der Verwirkung ist auf Ausnahmefälle zu beschränken (vergleiche BGH, 1968-12-20, V ZR 97/65, WM IV 1969, 182, 183).

3. Der Ablauf eines längeren Zeitraumes, innerhalb dessen der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist, genügt im allgemeinen allein nicht zur Annahme der Verwirkung. Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, daß die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen durfte, daß keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hat (Anschluß BGH, 1957-06-27, II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 52). Diese Voraussetzungen für die Verwirkung können bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Forderung noch nicht verjährt ist (vergleiche BGH, 1959-05-12, VIII ZR 43/58, LM, Nr 2 zu § 558 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 242

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.10.1982; Aktenzeichen 10 U 262/81)

LG Krefeld (Entscheidung vom 04.11.1981; Aktenzeichen 7 O 130/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542372

JZ 1984, 585

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