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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2021 - 6 U 39/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch des Mitbewerbers bei Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass § 3a UWG nicht den Schutz der Mitbewerber bezweckt, steht einem Schadensersatzanspruch eines Mitbewerbers nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit, ob der Schaden, dessen Ersatz der Kläger fordert, nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 9 UWG liegt. Daher kann ein Mitbewerber auch von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer nicht seinem Schutz dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

2. Zur Verhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruchs sowie zur Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts

 

Normenkette

ElektroG § 6 Abs. 2; UWG §§ 3a, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen 3-8 O 74/19)

 

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgericht Frankfurt am Main vom 11.12.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über Umfang und Dauer des Vertriebs von Whirlpools in Deutschland, die ohne ordnungsgemäß bei der nach dem Elektrogesetz zuständigen Stelle mit der für das jeweilige Elektro- und Elektronikgerät zugehörigen Marke und zugehörigen Geräteart registriert zu sein, von der Beklagten angeboten, verkauft und/oder in den Verkehr gebracht wurden, und zwar unter Angabe

  • der Menge der angebotenen, verkauften und ausgelieferten Whirlpools, jeweils systematisch aufgeschlüsselt nach Modell und Stückzahl und zugleich gegliedert nach Kalenderquartal und Bundesland des Sitzes des jeweiligen Käufers;
  • der hierin erzielten Umsätze einer geordneten Zusammenstellung unter ...

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