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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.01.1993 - 4 U 173/91

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.1991; Aktenzeichen 2/11 S 184/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main –13. Zivilkammer– vom 1.10.1991 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr in Depot/Nummer … auf den Namen … verbuchten Stück … an die Kläger herauszugeben.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt 40.384,51 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben der Eheleute … und verlangen von der Beklagten Herausgabe der verwahrten Wertpapiere aus einem bei ihr geführten Depot der Erblasserin

…

Die Eheleute … haben am 26.08.1951 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Erben des Letztversterbenden sollten die Verwandten beider Ehegatten sein, und zwar dergestalt, daß die Stämme beider Erblasser jeweils zur Hälfte des gesamten Nachlasses berufen werden sollten. Das Testament enthält darüber hinaus folgende Bestimmung:

„Der Überlebende von uns soll berechtigt sein, über die seinen Erben zugedachte Vermögenshälfte noch zu seinen Lebenszeiten sowohl als für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, als auch durch Verfügung auf Todesfall zu verfügen…”

In einem weiteren Testament haben die Eheleute zusätzliche hier nicht interessierende Bestimmungen getroffen.

Nach dem Tode ihres Ehemannes hat die überlebende Ehefrau … weitere Testamente verfaßt, in denen sie Teilungsanordnungen traf und Vermächtnisse aussetzte. Im Testament vom 04.04.1971 hat sie eine Teilungsanordnung getroffen und bestimmt:

„Als Testamentsvollstrecker bestimme ich …”

Im Testament vom 11.06.1973 hat die Erblasserin Vermächtnisse ausgesetzt ...

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