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LG Frankfurt am Main Urteil vom 01.10.1991 - 2/11 S 184/91

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.1991; Aktenzeichen 33 C 4339/90-26)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.1993; Aktenzeichen 4 U 173/91)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.1991 (Az.: 33 C 4339/90-26) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beklagten wird für die II. Instanz Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Kronauer beigeordnet.

 

Tatbestand

Die Beklagte bewohnt eine Wohnung aufgrund eines Mietvertrages vom 20.01.1988, in die die Kläger aufgrund Eigentumswechsels im Oktober 1989 eingetreten sind. Mit Schreiben vom 03.08.1990 erklärten sie die Kündigung wagen Eigenbedarfs.

Die Räumungsklage auf Räumung zum 01.02.1991 hat das Amtsgericht aus formellen Gründen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie tragen vor, daß sie je für sich Eigenbedarf an verschiedenen Wohnungen in diesen Hause geltend machen müßten, da sie ihre eigene Wohnung räumen müßten. Es bestehe die Absicht, stockwerksweise jeweils die Wohnungen zusammenzulegen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 14.02.1991 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 33 C 3439/90-26, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung im Hause … Vorderhaus, 2. Obergeschoß rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele und Bad zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet den Eigenbedarf und weist auf andere freistehende Wohnungen im Haus hin.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflicht...

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