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AG Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.1991 - 33 C 4339/90-26

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Nachgehend

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.1991; Aktenzeichen 2/11 S 184/91)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 86,54 nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der gegen sie festgesetzten Kosten abzuwenden.

Die Abwendbarkeit entfällt wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat vom Voreigentümer der Kläger eine Wohnung in der … mietet. Die Kläger sind am 11.10.89 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.

Die Kläger haben das Mietverhältnis durch Anwaltsschreiben vom 3.8.1990 mit Wirkung zum 1.2.1991 wegen Eigenbedarfs für den Kläger zu 2. kündigen lassen. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 6–7 d.A. verwiesen. Die Beklagte hat bisher der Kündigung noch nicht widersprochen.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung der Wohnung zum 1.2.90 sowie auf Zahlung von Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1989 in Anspruch (Bl. 15–19 d.A.).

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe in einem Gespräch mit der Wohnungsnachbarin … behauptet, sie dächte gar nicht daran aus der Wohnung auszuziehen. Es bestehe daher die Besorgnis, daß die Beklagte der Räumungsverpflichtung zum 1.2.1999 nicht nachkommen werde.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inngehaltene Wohnung im Hause … Vorderhaus, 2. Obergeschoß rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele und Bad bis 1.2.1991 zu räumen und an die Klä...

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