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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.03.2022 - 7 U 244/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Unfallrente bei versäumter Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität

 

Leitsatz (amtlich)

Versäumt der Versicherungsnehmer die als vertragliche Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Frist zur ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität, kann dies weder entschuldigt noch nachgeholt werden. Der Versicherer ist auch nicht zu einem Hinweis auf diese Frist verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall erst nach Fristablauf anzeigt.

 

Normenkette

AUB 2010 Ziff. 2.1.1.1; VVG § 178 Abs. 1, § 186; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 18.09.2020; Aktenzeichen 9 O 143/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2020 (9 O 143/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Unfallversicherung die Feststellung, dass diese ihm zur Zahlung einer Unfallrente verpflichtet sei.

Der Kläger schloss einen Unfallversicherungsvertrag mit der Nr. ... bei der Beklagten ab. Gemäß Versicherungsschein vom 25.01.2012 wurde eine Unfallrente für den Invaliditätsfall von monatlich 700,- EUR vereinbart. Dem Vertrag liegen u.a. die X Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2012 (X AUB 2012) und die X Besondere Bedingungen Unfall classic (X Unfall classic) zugrunde. Voraussetzung für die Zahlung der Unfallrente ist ge...

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