Entscheidungsstichwort (Thema)
IWF-Übereinkommen VIII
Leitsatz (amtlich)
Die Republik Argentinien kann die Rückzahlung von Staatsanleihen ggü. Privatgläubigern nicht mehr mit der Berufung auf Staatsnotstand verweigern. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes sind weggefallen, nachdem das Land ein umfangreiches internationales Umschuldungsverfahren durchgeführt und seine Wirtschafts- und Finanzlage nach dem sog. "Default" Ende 2001 erheblich verbessert hat.
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 32 C 1511/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.5.2003 verkündete Urteil des AG Frankfurt/M. (Az.: 32 C 1511/02-72) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.767,77 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Zinsen aufgrund von Teilschuldverschreibungen aus Staatsanleihen.
Die Beklagte begab 7 % DM-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer (WKN) A. und 10,25 % DM-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer (WKN) B. In den diesen Anleihen zugrundeliegenden Anleihebedingungen (ALB) verzichtete die Beklagte auf den Einwand der Immunität. Die Anleihe unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Frankfurt/M. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Anleihebedingungen (Bl. 352 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte ist seit einigen Jahren mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sie am 6.1.2002 dazu veranlasst haben, mit Gesetz Nr. 25.561 den nationalen Notstand "auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währ...