Leitsatz (amtlich)
Die Rechtssache wird dem BVerfG vorgelegt zur Entscheidung darüber, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Gerichten nach Art. 25 GG bindend ist.
Normenkette
GG § 25; ZPO § 148
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 509/02) |
Gründe
I. Der Arrestkläger ist Inhaber von 10,25 % Inhaberteilschuldverschreibungen des beklagten Landes mit einem Nennwert von insgesamt 50.000 DM sowie von 11,75 % lnhaberteilschuldverschreibungen des Landes Argentinien von insgesamt 260.000 DM. Für den Inhalt der Anleihebedingungen wird auf Bl. 4 d.A. verwiesen, mit denen sich das Land der ausschließlichen Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in Frankfurt/M. unterwirft (§ 11 Ziff. 2).
Außerdem verzichtet es unwiderruflich auf seine Immunität in Bezug auf seine Verpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen (11 Ziff. 5 ALB).
Seit Jahren ist das Land mit wirtschaftlichen Problemen belastet, die es dazu veranlasst haben, am 12.12.2001 per Gesetz den nationalen Notstand "auf sozialem wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" auszurufen. Mit Verordnung vom 6.2.2002 setzte das beklagte Land die Bedienung von Auslandsschulden aus, um im Wege von Verhandlungen eine Umschuldung zu erreichen. Die Zahlungen auf die von ihm gegebenen Anleihen wurden eingestellt; auf die streitgegenständlichen Wertpapiere sind bisher keinerlei Zahlungen erbracht worden.
Mit Einschreiben vom 7.8.2002 kündigte der Arrestkläger bei der A. Bank AG die vorgenannten Anleihen. Die ProzessbevolImäch...