Leitsatz (amtlich)
Bei einer rechtsmissbräuchlich erhobenen aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der Kläger gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
Normenkette
AktG §§ 53a, 121, 186, 246; BGB §§ 242, 826
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren jetzt noch die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers aus einer unberechtigten aktienrechtlichen Anfechtungsklage.
Der Kläger war und ist Aktionär der Beklagten, die 2006 gegründet worden war. Das Grundkapital von 200.000 EUR war eingeteilt in 200.000 nennwertlose Stückaktien, von denen die A AG (künftig nur: A) 180.000 Aktien hielt, der ehemalige Vorstand Z1 1.750, der Kläger 47, und die von ihm in der in der Hauptversammlung vom 29.5.2007 Vertretenen, B GmbH, Z2, Z3 und Z4, je eine oder zwei Aktien. Der aktuelle Kurs der im Freiverkehr der Frankfurter Börse gehandelten Aktie lag bei etwa 12 EUR, obwohl die Beklagte 2006 keine Geschäftstätigkeit hatte und in 2007 erst unter Umfirmierung Immobiliengeschäfte anstrebte.
Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.5.2007 erschienen neben dem Aufsichtsrat, dem Alleinvorstand, dem Notar und einigen Beratern vier Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter. Der Kläger widersprach in der vom Versammlungsleiter angeordneten Generaldebatte der vorgesehenen Kapitalerhöhung um 300.000 EUR. Streitig ist, ob er bei dieser Gelegenheit für sich und die von ihm vertretenen Aktionäre von der A je 2.000 Aktien bzw. Aktienbezugsrechte unter Androhung von Anfechtungsklagen verlangte. Der Kläger stimmte mit den eigenen und den von ihm vertretenen Anteilen gegen die Beschlüsse, die mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin und des ehemaligen Vorstands angenommen wurden, u.a. auch zur Kapitalerhöhung um 300.000 EUR. Zu ...