Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt,
dass der Kläger der Beklagten für alle entstanden und noch entstehenden Schäden, die auf der durch die streitgegenständliche Anfechtungsklage verursachten verzögerten Durchführung der Kapitalerhöhung beruhen, schadensersatzpflichtig ist;
dass der vorstehende Schaden auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.5.2007 in Düsseldorf wurde zu TOP 4 ein Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats und zu TOP 5 ein Beschluss gefasst, über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage und die entsprechende Satzungsänderung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) sowie die entsprechende Änderung der Satzung. Wegen der Einzelheiten der Ladung zu dieser Hauptversammlung und der Hauptversammlung wird auf das in Kopie zu der Akte gereichte notarielle Protokoll des Notars G… Ur.-Nr. 891/2007 nebst Anlagen (Anlage B5, Sonderband Anlagen zur Widerklage) verwiesen.
Der Kläger hat Anfechtungs- und hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss erhoben. Er macht geltend, die beiden Hauptversammlungsbeschlüsse seien anfechtbar, da in Düsseldorf die Hauptversammlung nicht hätte stattfinden dürfen. Soweit in der Satzung der Beklagten eine Regelung enthalten sei, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft oder jedem anderen Ort der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne, so sei dies unwirksam. Die Beklagte unterhalte in Düsseldorf auch keine Niederlassung.
Zudem hätte keine Auslage i. S....