Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldentschädigung bei Ankündigung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte - Fall Magnus G.
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Klagegrund bei der Geltendmachung einer Geldforderung wegen Verletzung der Menschenwürde
2. Zur Strafbarkeit der Androhung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte, um den Aufenthaltsort eines entführten Kindes in Erfahrung zu bringen
3. Zur Bindungswirkung eines Urteils des EGMR für die innerstaatlichen Gerichte bei Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK
Normenkette
BGB §§ 253, 839; MRK Art. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34, 104; StGB § 240 Abs. 1, § 357 Abs. 1; StPO § 136a; ZPO § 308
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 4.8.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (2-04 O 521/05) wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung und Feststellung in Anspruch mit dem Vorwurf, im Dienst des beklagten Landes stehende Polizeibeamte hätten im Rahmen eines gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seine Rechte, insbesondere seine Menschenwürde, verletzt, und ihm hierdurch weitere Schäden zugefügt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat dem Zahlungsantrag des Klägers i.H.v. 3.000 EUR stattgegeben und seine Klage im Übrigen abgewiesen: Der Kläger könne zwar kein Schmerzensgeld i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB verlangen, weil er eine Ve...