Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtshaftungsanspruch: Verletzung der Menschenwürde durch Androhung von Schmerzzufügung in polizeilichem Verhör
Leitsatz (amtlich)
1. Die Androhung von Schmerzzufügung während einer polizeilichen Vernehmung zur Erreichung der Preisgabe von Informationen stellt einen schweren Eingriff in die Menschenwürde des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 GG dar und verletzt das Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK. Diese Behandlung ist grundsätzlich geeignet, einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff im Rahmen des Anspruchs auf Geldentschädigung gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG darzustellen.
2. Ob eine schwere Verletzung der Menschenwürde durch anderweitige Maßnahmen als die Zuerkennung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, in der die mögliche Genugtuungsfunktion einer strafrechtlichen Verurteilung, die Nichtverwertung von Aussagen, die außergewöhnliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens zu berücksichtigen sind. Weiterhin ist hierbei die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in gleicher Sache nach Art 46 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen.
3. Für die Höhe der Geldentschädigung sind die Motivation der handelnden Beamten, das Verhalten des Klägers, die Dauer des Eingriffs sowie die Frage der konkreten Umsetzung der Androhung und bereits erfolgte Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 34, 104 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 3, 46 Abs. 1; StGB § 357 Abs. 1; ZPO § 287
Nachgehend
Tenor
1. Das...