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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.11.2022 - 3 U 306/21

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen VsU 8.6.2022, 2-27 O 188/21)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2022 - Aktenzeichen: 3 U 306/21 - wird unter klarstellender Zurückweisung der Berufung im Übrigen aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 19.10.2021 (Bl. 130ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Den Klägern stehe zunächst der mit Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten schieden bereits deshalb aus, da zwischen den Parteien ohne Zweifel kein Vertrag bestehe. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Dies gelte namentlich für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz der Helaba gegen die Beklagte. Solche Ansprüche seien nicht ersichtlich. Zwar bestehe zwischen der Helaba und der Beklagten eine vertragliche Beziehung in Form eines Zahlungsdienstrahmenvertrages. Schadensersatzansprüche der Helaba gegen die Beklagte, die Gegenstand der Abtretung sein könnten, seien jedoch nicht erk...

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