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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 08.09.2009 - 14 U 45/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von Vorfahrtsregelungen auf einem Parkplatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regeln der StVO sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr bzw. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insb. die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen.

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17; StVO § 8 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.178,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basissatz seit dem 29.6.2006 sowie weitere 297,25 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 31 % und die Beklagten 69 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Haftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am ... 3.2006 um 13.12 Uhr auf dem Parkplatz des X-Marktes in O1 ereignete. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile einen hälftigen Ausgleich ihres Schadens verlangen. § 8 Abs. 1 StVO finde zugunste...

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