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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2005 - 4 U 69/05

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Leitsatz (amtlich)

Der Eingangsstempel erbringt nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für den Eingang der Berufung an diesem Tag. Der Berufungskläger ist hinsichtlich des nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässigen Gegenbeweises daher darlegungs- und beweisbelastet, ohne das ihm insoweit Beweiserleichterungen zugute kommen.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 418

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 4 O 352/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.11.2006; Aktenzeichen III ZR 10/06)

 

Gründe

I. Am 24.6.2003 beurkundete der Beklagte einen Kaufvertrag zwischen einem Herrn A auf der Käuferseite und einer B GmbH als Verkäuferin. Gegenstand des Kaufvertrages war ein noch zu bildendes Wohnungseigentum an einem Grundstück in O1. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Gemäß § 3 des später wegen fehlerhafter Beurkundung des Kaufpreises korrigierten Vertrages war die Zahlung des Kaufpreises von 440.000 EUR auf das Notaranderkonto des Beklagten vereinbart. Die Auszahlung an den Verkäufer sollte erfolgen, sobald lastenfreier Eigentumsübergang sichergestellt war, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zahlung der Grunderwerbssteuer und mit Ausnahme der im Kaufvertrag übernommenen Belastungen sowie solcher Belastungen, welche zur Finanzierung des Kaufpreises dienten.

Mit Schreiben vom 25.6.2003 bat die Klägerin, die dem Käufer zur Kaufpreisfinanzierung ein Darlehen gewährt hatte, den Beklagten um Beurkundung einer ihre Kaufpreisfinanzierung sichernden Grundschuld über 370.000 EUR, die dieser am 9.7.2003 zu seiner Urkundenrolle Nr .../03 erstellte. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte der Klägerin auszugsweise eine beglaubigte Ablichtung des notariellen Kaufvertrages, eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine Abl...

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