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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.10.2023 - 3 U 286/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klausel über Verwahr- und Guthabenentgelte für Spareinlagen

 

Normenkette

BGB §§ 305, 306a, 307

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.11.2022; Aktenzeichen 2-25 O 228/21)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.2025; Aktenzeichen XI ZR 183/23)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 21.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung gem. §§ 1 und 2 UKlaG zur Unterlassung sowie Auskunft- und Folgenbeseitigung wegen der Verwendung von zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichtender AGB-Klauseln.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank und schließt in dieser Eigenschaft mit Verbrauchern Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen (sowie von Einlagen auf Sicht- und Girokonten). Im Zeitraum Mitte des Jahres 2020 bis Mitte des Jahres 2022 vereinbarte die Beklagte mit Neukunden ab einem Freibetrag von zunächst 250.000,- EUR die Zahlung eines Verwahrentgelts sowie jedenfalls ab Anfang des Jahres 2021 mit vermögenden Bestandskunden ab einem bestimmten Freibetrag die Za...

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