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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 05.06.2007 - 14 U 4/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung nach EEG

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung für Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie nach § 11 II 1 EEG.

 

Normenkette

EEG § 1

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Aktenzeichen 4 O 231/06)

 

Gründe

I. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Höhe der Vergütung, die die Beklagte dem Kläger für den von ihm aus solarer Strahlungsenergie erzeugten und von ihr abzunehmenden Strom schuldet. Der Kläger beansprucht die erhöhte Vergütung (0,5453 EUR/kWh) für Stromerzeugung mit einer ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachten Solarstrom-Erzeugungsanlage gem. § 11 II Satz 1 EEG, während ihm das LG nur die Grundvergütung gem. § 11 I, V Satz 1 EEG (0,4342 EUR/kWh) zugesprochen hat.

Der Kläger hat in O1 auf einer Viehweide hinter seinem Haus fünf bauliche Anlagen errichtet. Ob es sich dabei um Gebäude i.S.v. § 11 II Satz 3 EEG bzw. § 2 II HBO handelt, ist streitig. Zunächst wurden je Anlage zwei 17 m auseinander stehende, mit Einzelfundamenten aus Stahlbeton gegründete Stahlpfähle errichtet. Am oberen Ende dieser bis max. auf eine Höhe von 7,5 m reichenden Stahlträger ist jeweils eine 25 qm große Unterkonstruktion für Solarmodule gelenkig befestigt. Sie wird mit einem Elektromotor der Sonne nachgeführt ("nachgeführte Fotovoltaikanlage"). Auf jedem Stahlträger befinden sich 20 Solarmodule. Im Inneren der Stahlträger verläuft die Verbindungsleitung für die Weiterleitung des Stroms. An die Stahlträger sind rechts und links waagerechte Träger angeschweißt und auf diese ist in einer Höhe von 2,75 m eine 2 m breite Überdachung aus Trapezblech-Paneelen aufgelegt, die in der Mitte nochmals durch einen mit Fundament versehenen Stahl-T-Träger unterstützt wird. Dadurch entsteht eine Dachfläche von ca. 2 m ...

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