(1) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten:
| 1. |
Aufschüttungen und Abgrabungen, |
| 2. |
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, |
| 3. |
Sport- und Spielflächen, |
| 4. |
Camping-, Zelt- und Wochenendplätze, |
| 5. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
| 6. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, |
| 8. |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
(3) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(4) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
| 1. |
Gebäudeklasse 1:
| a) |
freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche, |
| b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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| 2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche, |
| 3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe, |
| 4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche in einem Geschoss, |
| 5. |
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
2Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbo...