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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 03.02.2017 - 8 U 128/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Produkthaftung: Rollenhubbühne ohne ausreichende Schutzeinrichtung; Gesamtschuldnerausgleich bei gestörter Gesamtschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aus § 618 Abs. 1 BGB obliegenden Pflichten bleiben auch dann in vollem Umfang bestehen, wenn sich unmittelbare Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Hersteller einer Arbeitsmaschine aus einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und diesem Hersteller ergeben, der bezüglich der Pflichten aus § 618 Abs. 1 BGB als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren ist. In dieser Konstellation besteht vielmehr eine gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers einerseits sowie des Herstellers andererseits, da die Haftung des Herstellers den Arbeitgeber nicht entlastet; der Hersteller ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers (§ 278 BGB).

 

Normenkette

ArbSchG § 4 Nr. 1; BGB § 618 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 19.04.2016; Aktenzeichen 2 O 430/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.4.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Gießen wird zurückgewiesen.

Das am 19.4.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Gießen wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als gesetzlicher Unfallversicherer die Produzentin und Lieferantin der unfallursächlichen Maschine zu 2/3 bei eingeräumter Mitverantwortung des Geschädigten von maximal 1/3 in Regress.

Ausweislich der Auftragsbestätigung der Beklagten an die A GmbH vom 26.9.2006 (Anlage B 6, Bl. 230 ff. d.A.) sollte seitens der Beklagten eine Rollenhubbühne (Rollenförderer ON 6008...

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