Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle
Normenkette
BGB § 839 Abs. 1; WpHG § 106; WpHG § 107; WpHG § 108
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen 2-20 O 35/22)
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 2.6.2022 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.833,75 EUR festgesetzt.
A. Der Kläger nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: Bundesanstalt oder Beklagte) wegen - vermeintlicher - Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der seit Juni 2020 insolventen X AG auf Schadensersatz für Kursverluste von Aktien der X AG in Anspruch.
Die X AG, ein 1999 gegründetes, seit September 2018 dem Deutschen Aktienindex (DAX) zugehöriges Unternehmen, das gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr erbrachte, unterlag der Finanzaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte, war jedoch selbst kein Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitut. Als Zahlungsdienstleister zugelassen war eine konzernangehörige britische Tochtergesellschaft (X1 Ltd), als Kreditinstitut zugelassen war eine deutsche To...