(1) 1Die Bundesanstalt leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Einleitung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. 2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen. 3Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass einleiten (stichprobenartige Prüfung). 4Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:
1. |
der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, |
2. |
der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, |
4. |
der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, |
5. |
der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, |
6. |
der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie |
7. |
der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht. |
5Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen. 6Die Bekanntmachung des Grunds für die Einleitung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. 7Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts sowie des Zahlungsberichts und Konzernzahlungsberichts ist Satz 3 nicht anzuwenden. 8Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht. 9Die Bekanntmachung nach Satz 5 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(2) Prüfungsgegenstand können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Absatz 1 Satz 4 Bezug nimmt; eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.
(3) 1Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Absatz 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. 2Wenn nach § 142 Absatz 2 oder § 258 Absatz 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) 1Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen und Personen bedienen. 2Die Bundesanstalt darf anderen Einrichtungen und Personen, derer sie sich nach Satz 1 bedient, Informationen übermitteln, auch wenn diese unter gesetzliche Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die Einrichtungen oder Personen die Informationen zur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rahmen einer Prüfung übertragenen Aufgaben benötigen. 3Vor Übermittlung der Informationen anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene personenbezogene Daten, soweit sie für die Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht zwingend erforderlich sind. 4Die Einrichtungen oder Personen haben ihnen übermittelte personenbezogene Daten spätestens nach Abschluss ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen.
(5) 1Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, von dem geprüften Unternehmen, von den Mitgliedern seiner Organe, von seinen Beschäftigten sowie von seinen Abschlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach Satz 1 elektronisch zu übermitteln. 3Die Bundesanstalt kann die Übermittlung zudem in einem von ihr bestimmten Kommunikationsverfahren und in einem von ihr bestimmten Format verlangen. 4Die Bundesanstalt kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschlus...