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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.06.2020 - 20 W 84/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 410 Nr. 1 FamFG richtet sich der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist dabei das Interesse am Gegenstand der Versicherung. Angemessen ist es dabei in der Regel, einen Bruchteil des Werts der Hauptsache anzunehmen.

 

Normenkette

FamFG § 410 Nr. 1; GNotKG § 36; RVG § 23

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 2.069,23 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerinnen haben am 09.07.2019 beim Amtsgericht gemäß den §§ 413, 410 Nr. 1 FamFG als Pflichtteilsberechtigte beantragt, die Antragsgegnerin als Erbin zu verpflichten, an Eides statt zu versichern, dass die in einer bezeichneten notariellen Urkunde erteilten Auskünfte zum Bestand des Nachlasses in Verbindung mit gegenüber einem Nachlassgericht gemachten Angaben zum Wert des Nachlasses vollständig und richtig seien. Diesen Antrag haben sie mit Schriftsatz vom 21.10.2019 (Bl. 67 ff. d. A.) zurückgenommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.12.2019 (Bl. 79 d. A.) die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen auch unter Bezugnahme auf § 22 GNotKG auferlegt.

Nach einem Kostenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 100 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezu...

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