Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung i.S.v. § 5 II 2 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Der laufende, nicht unter das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG fallende Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende führt nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirkt keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (gegen Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73).
2. Der Verzinsung des Ausgleichswertes nach Ehezeitende bei einer externen Teilung steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1785, Rz. 25).
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, §§ 14, 29
Verfahrensgang
AG Gießen (Beschluss vom 07.02.2000; Aktenzeichen 26 F 929/98) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 7,7699 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1998, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 18,4221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1998, übertragen.
3. Im Wege der externen Teilung wird nach Maßg...