Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anwendungsbereich des § 522 II ZPO
Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen nach § 522 II Ziff. 3, 4 ZPO sind einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei ihrer Anwendung Probleme aus dem Anwendungsbereich des § 522 II ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2 Nrn. 3-4
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 3.1.2013 gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in beiden Instanzen wird auf EUR 11.960,10 festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gem. § 522 II S. 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
I. Von der ergänzenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie der Darstellung verändernden bzw. ergänzenden Parteivortrags (entsprechend § 540 I Ziff. f31 ZPO) wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen. Denn der Senat hat die Revision nicht zugelassen (s.u.); die Beschwer der Klägerin übersteigt EUR 20.000 nicht, so dass ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 522 III, 544 ZPO, 26 Ziff. f38 EGZPO.
II. Die rec...