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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.06.2004 - 4 W 34/04

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 2 OH 1/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29.4.2004 gegen den Beschluss des LG Wiesbaden vom 30.3.2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 900 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem vom Antragsteller und Beschwerdegegner gegen den Antragsgegner und Beschwerdeführer angestrengten selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige entsprechend dem Beweisbeschluss des LG vom 16.1.2001 ein schriftliches Gutachten über die Berücksichtigung bestimmter DIN-Normen, insb. zum Schallschutz bei der Durchführung, der Planung und der Überwachung einer Bauausführung durch den Antragsgegner als Architekten, erstellt. Nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens an die Parteien hat der Antragsteller ergänzende Fragen sowie einen Antrag auf Durchführung weiterer Erhebung durch den Sachverständigen gestellt. Der Antragsgegner hat die mündliche Erläuterung des Gutachtens zur Beantwortung von Fragen beantragt. Das LG hat durch Beschluss vom 18.3.2003 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens entsprechend den von beiden Seiten gestellten Fragen und dem Antrag des Antragstellers angeordnet und die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass jede der Parteien einen Kostenvorschuss von jeweils 1.500 Euro einzahlt. Dieser Vorschuss ist von beiden Parteien bezahlt worden. Nachdem der Sachverständige das Ergänzungsgutachten mit einer die eingeholten Vorschüsse übersteigenden Kostenrechnung vorlegte, hat das LG durch Beschluss vom 28.1.2004 die Versendung des Gutachtens an die Parteien von der Einzahlung eines weiteren Vorschusses durch beide Parteien von jeweils 900 Euro abhängig gemacht. Der Antragsgegner ha...

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