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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.01.2017 - 20 W 290/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum erforderlichen Inhalt einer Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 FamFG, 14, 33 Abs. 1 HGB gegenüber einem Idealverein, der eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle betreibt.

2. Zur Frage der Anwendung von § 33 Absatz 1 HGB auf einen Idealverein, der eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle betreibt.

 

Normenkette

FamFG § 388; HGB §§ 1, 14, 33

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 21.08.2014)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein gerichtliches Zwangsgeldverfahren gegen die Beteiligten zu 2) bis 4).

Nach § 2 Abs. 1 der zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Satzung der "B e.V." (nachfolgend: der Verein) vom 20.03.2015 ist Vereinszweck, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

Der Verein hat eine im Jahr 2009 eröffnete Kletterhalle errichtet, die er gegen Zahlung einer Gebühr nicht nur seinen Vereinsmitgliedern sondern auch anderen Mitgliedern des Vereins1 und Dritten zur Verfügung stellt. Die Nutzungsgebühr für die eigenen Vereinsmitglieder ist dabei niedriger als die für andere Mitglieder des Vereins1 und diese wiederum niedriger als diejenige für Dritte. Dabei können auch Dritte in unbegrenztem Umfang unter anderem Tageskarten, aber auch Halbjahres- oder Jahreskarten erwerben. Mit der Kletterhalle wird zusammen mit der TU Stadt1 ein Bistro betrieben. Weiterhin ist Teil der Kletterhall...

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  (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2023: § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs], auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des ...

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