Leitsatz (amtlich)
Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung ist sicherzustellen, dass das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit einer vergleichbaren Wertentwicklung unterliegt wie das auszugleichende Anrecht.
Dies hat nicht nur zur Folge, dass das neu zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit mit dem der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Abzinsungszinssatz aufzuzinsen ist und für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilzunehmen hat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869), sondern, dass ihm die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts insgesamt, also einschließlich der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde gelegten Sterbe- bzw. Richttafeln zu Grunde zu legen sind.
Genügt die Teilungsordnung des Versorgungsträgers diesen Anforderungen nicht, ist sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen anzupassen.
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 456 F 5350/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Beschlusstenors) abgeändert und um folgenden Absatz ergänzt:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der C. GmbH (Personalnummer xy) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 4.757,30 Euro, bezogen auf den 31.10.2015, begründet. Auf das für die Antragstellerin zu begründende Anrecht finden die Bestimmungen der zum 29.4.2013 in Kraft getretenen Teilungsordnung der Gesellschaften des C.-Konzerns für Anrechte aus der Betriebsvereinbarung zum Übergang in den Kapitalk...