Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in reine Altersleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu diesem Stichtag begründet wird.
2. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein.
3. Es muss insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins verwendet wird, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1, §§ 10-11
Verfahrensgang
AG Michelstadt (Beschluss vom 01.03.2016; Aktenzeichen 44 F 272/12 S) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Michelstadt vom 1.3.2016 wird in Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Abs. 2: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Versicherungsnummer 1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.100 EUR, bezogen auf den 31.5.2012, übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung der B AG für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung, jedoch mit der Maßgabe, dass
- der Ausgleichswert bereits ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspfl...