Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlicher Sicherheitsarrest
Normenkette
ZPO § 918
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 11.04.2003; Aktenzeichen 2 O 199/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 11.4.2003 abgeändert, soweit der Antrag auf Anordnung des persönlichen Arrests zurückgewiesen worden ist.
Wegen einer (Teil-)Forderung der Antragstellerin von 150.000 EUR auf Rückzahlung entzogenen Gesellschaftsvermögens sowie einer Kostenpauschale von 10.000 EUR wird der persönliche Sicherheitsarrest gegen den Antragsgegner angeordnet.
Die Vollziehung des persönlichen Arrests hat durch Haft zu erfolgen.
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages von 160.000 EUR oder Stellung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe kann die Vollziehung des Arrests gehemmt werden; der Antragsgegner ist in diesem Falle berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.
Der Antragsgegner hat die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 50.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsgegner wurde am 28.5.2001 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu deren Liquidator bestellt. Das Vermögen der Antragstellerin belief sich Ende November 2001 auf 1,27 Mio. DM (= 649.500 EUR). Im Januar 2002 transferierte der Antragsgegner ohne vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter der Antragstellerin und ohne Unterrichtung des Beirats der Antragstellerin einen Teilbetrag von 600.000 EUR auf ein bei der Luzerner Kantonalbank geführtes Privatkonto. Der Aufforderung der Antragstellerin zur Rechnungslegung u...