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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.11.2013 - 20 W 335/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer GmbH nach § 104 II AktG analog

 

Normenkette

AktG § 104 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Fulda (Beschluss vom 12.09.2013; Aktenzeichen 1 UR II .../13 (HRB.))

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird festgesetzt auf Euro 60.000.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das AG vom 10.9.2013 die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates der A. GmbH(nachfolgend: die Gesellschaft) nach § 104 Abs. 2 AktG beantragt (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen, Bl. 1 - 71 der Akte). Zum damaligen Zeitpunkt stand die konstituierende Sitzung des nach § 9 des neuen Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft zu bildenden Aufsichtsrats an. Die danach - in Analogie zu den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes - durchzuführenden Wahlen der sieben Arbeitnehmervertreter in den aus insgesamt 21 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat der Gesellschaft durch die Arbeitnehmer könne bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, so dass deren gerichtliche Bestellung geboten sei. Ein Konzernbetriebsrat sei bislang noch nicht gebildet worden, der Gesamtbetriebsrat habe sich am 26.8.2013 konstituiert und dabei beschlossen, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft nach § 104 Abs. 2 AktG durch das AG bestellen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des § 104 AktG auf Gesellschaften, die nicht über einen obligatorischen, sondern lediglich einen fakultativen Aufsichtsrat gemäß ihrer Satzung verfügen, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Es sei nachvollziehbar, wenn man von einer Entbehrlichkeit der gerichtlichen Beste...

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