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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.10.2004 - 20 W 421/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Unterbringungsmaßnahme kann nur für den Zeitraum begehrt werden, in welchem die Unterbringung auch vollzogen wurde, da es für die Zeit nach der Entlassung des Betroffenen an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt.

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 5 T 163/04)

AG Fulda (Aktenzeichen 8-XIV 120/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Unterbringungsanordnung festzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Der Betroffene befand sich aufgrund einstweiliger Unterbringungsanordnung des AG Fulda v. 3.6.2004 bis zum 8.6.2004 im Klinikum A., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in geschlossener Unterbringung. Mit seiner Entlassung aus dieser Einrichtung am 8.6.2004 ist die Erledigung der Hauptsache im Rechtssinne eingetreten.

Dies steht jedoch der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht entgegen, da der Betroffene in diesem Falle Anspruch darauf hat, dass der Senat auf entsprechenden Feststellungsantrag, welcher der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde entnommen werden kann, prüft, ob die vorläufige Unterbringungsanordnung rechtswidrig war (BVerfG v. 10.5.1998 - 2 BvR 978/97, NJW 1998, 2432). Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum, v. 3. bis zum 8.6.2004, in welchem die Unterbringungsanordnung auch vollzogen wurde, wo hingegen ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nicht mehr vollzogenen Unterbringungsanordnung zu verneinen ist (vgl. ebenso für den Fall der Abschiebungshaft BayObLG, Beschl. v. 16.8.2004 - 4 Z BR 45/04, dokumentiert bei Melichor; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.10.2004 - 20 W 308/04)...

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  Leitsatz (amtlich) Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ...

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