Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Eintragung in das Handelsregister und die Eintragung in die Handwerksrolle dienen unterschiedlichen Zwecken. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist die Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. Das Handelsregister hingegen gibt als öffentlich zugängliches Verzeichnis Auskunft über die tatsächlich betriebenen kaufmännischen Unternehmen und dient damit der Rechtssicherheit.
2. Bei juristischen Personen ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erst möglich, wenn die juristische Person als solche besteht.
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 21 AR 215/81) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 12 T 30/81) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sowie den Beteiligten entstandene notwendige Kosten hat die beteiligte Handwerkskammer zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 50.000,– DM.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Vornahme aller Serviceleistungen für elektronische Geräte, insbesondere für Hifi- und Videogeräte, Reparaturen, Ausstattung mit Zubehör, Handel (Import und Export) mit elektronischen Geräten, Hifi- und Videogeräten und Zubehör sowie mit Eletronicbauteilen. Den Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, hat die Antragstellerin nicht geführt. Von der beteiligten … sind Bedenken gegen die Eintragung nicht erhoben worden. Die beteiligte … ist dem Antrag entgegengetreten, weil wegen des mangelnden Nachweises der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle es an einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung f...