Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachfirma einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Firma einer GmbH muss einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens enthalten, durch den dieser dem Publikum im Wesentlichen erkennbar ist. Dabei widerspricht es nicht dem Grundsatz der Firmenklarheit, wenn die Sachfirma nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
Normenkette
GmbHG § 4; BGB § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 11 T 3/78) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und die Verfügung des Amtsgerichts in Kassel vom 13. März 1978 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht in Kassel wird angewiesen, die Eintragung der Betroffenen nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 6.000,– DM.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Eintragung der Betroffenen abgelehnt, weil ihre Firma nicht genügend konkretisiert sei. Die Beschwerde der Betroffenen ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Firmenbestandteil „Food- und Non-Food” als fremdsprachiger Ausdruck die Sachfirma nicht in zulässiger Weise bezeichnen könne, und deshalb dahinstehen lassen, ob, wenn von der Sachfirma neben der Ableitung ihres Namens aus dem Geschäftsgegenstand auch eine Individualisierung in allgemeiner firmenrechtlicher Hinsicht zu verlangen ist, etwa der Firmenbestandteil „Heka” diesem Erfordernis genügt. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihren Antrag, sie in das Handelsregister einzutragen, weiter.
Das Rechtsmittel ist unbefristet statthaft (§ 27 S. 1 FGG) und auch sonst zulässig (§ 29 Abs. 1 FGG).
In der Sache führt es zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Anweisung des Amtsgerichts, die Eintragung der Betroffenen nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. Die V...