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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.05.1995 - 20 W 134/95

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.02.1995; Aktenzeichen 2/9 T 729/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt bis 2.000 DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümer eines 3360/7840 Bruchteils des eingangs näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27.7.1994 hat er einen 224/7840 Bruchteil davon an den Beteiligten zu 2) für 4.000 DM verkauft und aufgelassen. Nach dem weiteren Inhalt des Vertrages ist dem veräußerten Miteigentumsanteil schuldrechtlich das alleinige Nutzungsrecht an einem näher bezeichneten PKW-Abstellplatz zugeordnet.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) – der Urkundsnotar – hat den Vertrag vom 27.7.1994 am 23.9.1994 bei dem Grundbuchamt eingereicht und gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung beantragt. Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Eintragungsantrag mit Zwischenverfügung vom 4.10.1994 beanstandet, weil zu dem Verkauf des Miteigentumsanteils an den Beteiligten zu 2) eine Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde … nicht vorgelegt worden sei. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) unter dem 13.10.1994 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Bundesgesetzgeber habe in § 24 Abs. 2 BauGB vom 8.12.1986 den Gemeinden das Vorkaufsrecht für den praktisch wichtigsten Fall des Verkaufs eines ideellen Miteigentumsanteils, den Verkauf von Rechten nach dem WEG, nicht mehr zugestanden; daraus sei zu schließen, daß seit dem Inkrafttreten des BauGB 1986 der Verkauf eines ideellen Miteigentumsanteils das Vorkaufsrecht an dem veräußerten Bruchteil nach dem BauGB überhaupt nicht mehr auslöse. Die Rechtsp...

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